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Notar Wiesbaden

GENERAL- & VORSORGEVOLLMACHT

Generalvollmacht

Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass der oder die Bevollmächtigte auch im Notfall z. B. über Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem oder der Bevollmächtigten des Weiteren, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln.

Die Notarin oder der Notar wird im Übrigen prüfen, ob eine Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht im einzelnen Fall sinnvoll ist.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers.

Gegenstand der Vorsorgevollmacht können demnach sein:

  • Gesundheitsfürsorge

  • Vermögensverwaltung

  • Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)

  • Recht für die bevollmächtigte Vertrauensperson zur Einsicht in Ihre Krankenakten

  • Besuchsrecht am Krankenbett - auch bei intensiv-medizinischer Behandlung

  • möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht der oder des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung

  • Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.

 

Durch eine Vorsorgevollmacht erhalten Bevollmächtigte, die das Vertrauen des Vollmachtgebers genießen, ein Entscheidungsrecht in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er der vollmachtgebenden Person bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde. Eine solche Regelung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht mit der vollmachtgebenden Person verheiratet oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Ebenso ist sie sinnvoll, wenn eine bestimmte im Verwandtschaftsverhältnis stehende Person allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis betraut werden soll. Im Übrigen erleichtert sie generell der Vertrauensperson den Umgang mit den die betroffene Person behandelnden und pflegenden Personen.

Ebenso wie die (vermögensmäßige) Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang die bevollmächtigte Vertrauensperson sofort handlungsfähig - was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann.

Jede Vorsorgevollmacht wird von uns im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn die bevollmächtigte Person ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Der Gesetzgeber hat es so formuliert: "Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt", liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Identitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt der vorsorgebevollmächtigten Person, bzw. wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, der gesetzlichen Betreuerin oder dem gesetzlichen Betreuer, eine zentrale Bedeutung zu:

  • Er oder sie muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

  • Im Gespräch zwischen der vorsorgebevollmächtigten Person und der behandelnden Ärzteschaft soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.

 

Es ist Aufgabe der vorsorgebevollmächtigten Person, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet eine gerichtlich bestellte Betreuerin oder ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Patientenverfügungen können zusammen mit Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

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